Nach Ansicht des Generalanwaltes Yves Bot (EuGH) kann der Umstand, dass ein Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat, allein nicht automatisch den Verlust des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub bewirken.