Das ArbG Gießen hat auf die Klage eines Leiharbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Zahlung von Equal Pay entschieden, dass durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche in Verbindung mit dem Branchenzuschlagstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in zulässiger Weise vom Grundsatz des Equal Pay abgewichen wird.