Die EU-Richtlinie 2003/88/EG ist im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Richtlinie 89/391/EWG so auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Arbeitgeber nicht zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit verpflichtet.
Die Auswirkungen auf die Praxis dürften immens sein.
​​​​​​​
Weitere Informationen finden Sie hier: