SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Laufdauerverlängerung bis 30.06.2021, Testpflicht für Betriebe, Entgeltfortzahlung für die Zeit der Testung
Da das Infektionsgeschehen auch im zweiten Jahr der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Deutschland nicht abebbt, sind am 20.04. einige Änderungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Die Laufzeit wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert, es gilt eine Testpflicht für Betriebe – muss für die Zeit der Corona-Testung dem Mitarbeiter auch das Entgelt fortgezahlt werden?