Da das Infektionsgeschehen auch im zweiten Jahr der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Deutschland nicht abebbt, sind am 20.04. einige Änderungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Die Laufzeit wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert, es gilt eine Testpflicht für Betriebe – muss für die Zeit der Corona-Testung dem Mitarbeiter auch das Entgelt fortgezahlt werden?