Wenn ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit reduziert, ergeben sich unterschiedliche Urlaubsansprüche und -vergütungen. Dass die Anzahl der bereits erworbenen Urlaubstage bei Arbeitszeitreduzierung nicht verringert werden darf, wurde vom EuGH bereits klargestellt. Doch wie sieht es mit der Urlaubsvergütung aus?