Da die Energiepreispauschale (kurz EPP) arbeits- und sozialversicherungsrechtlich kein „Arbeitslohn“ bzw. „Arbeitsentgelt“ ist, ist sie nicht pfändbar und darf auch nicht mit Forderungen des Arbeitgebers „verrechnet“ werden. Eine entsprechende automatische Lösung zur Mindestauszahlung der EPP abzüglich Steuern wollen wir hier vorstellen.