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Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, hinsichtlich des tariflichen Urlaubs, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zu treffen. Haben die Tarifvertragsparteien diesbezüglich keine Regelungen vereinbart, stellt sich die Frage, ob die gesetzlichen Regelungen zum Urlaubsverfall dann auch für den tariflichen Mehrurlaub gelten.