Beiträge

Hat ein Mitarbeiter eine private Pflegeversicherung in Verbindung mit einer gesetzlichen Krankenversicherung, dann kommt es bei Kurzarbeit zu einem Fehler. Dabei muss der Mitarbeiter zu 100% in Kurzarbeit sein.

In diesem Fall werden Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung abgeführt, was nicht korrekt ist. Die Abführung darf nicht erfolgen, da der Arbeitgeber diese Beiträge von der BfA erstattet bekommt.