Das Zahlstellenmeldeverfahren (ZMV) erhält zum 01.01.2024 eine neue Datensatzversion 5. Im zweiten Teil dieses Zweiteilers wollen wir die Umsetzung im SAP HCM vorstellen.

Zum 01.01.2024 erhält der DEÜV-Datensatz zur Betriebsdatenpflege (DSBD) eine neue Datensatzversion. Im zweiten Teil der zweiteiligen Blog-Reihe soll die Umsetzung im SAP HCM beschrieben werden.

Zum 01.01.2024 ergeben sich durch die Dynamisierung des Mindestlohns neue Grenzen für die Geringfügige Beschäftigung (Minijob), außerdem entfällt ab dem 01.01.2024 der Bestandsschutz im Übergangsbereich (Midijob; ehemals Gleitzone). Die Auswirkungen auf Stammdatenpflege, Abrechnung und Meldewesen sollen hier erläutert werden.

Zum 01.01.2023 wurde das zuvor optionale Meldeverfahren „Bescheinigungen elektronisch annehmen“ zum Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Bundesagentur für Arbeit für erstere verpflichtend, die bis dahin geltende Widerspruchsmöglichkeit für Arbeitnehmer zur elektronischen Datenübermittlung entfiel. Zum 01.01.2024 erfolgen nun Datensatzanpassungen, welche wir hier vorstellen wollen. 

Zum Jahreswechsel 2023/2024 erhält der DEÜV-Datensatz für das Arbeitgeberkonto eine neue Datensatzversion, die fachlich und mit Bezug zu SAP HCM hier erläutert werden soll.

Zum 01.01.2024 erhält das Abrufverfahren der Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eine neue Version der Verfahrensbeschreibung. Dessen wesentliche Änderung soll hier kurz erläutert werden, auch wenn sie in keiner neuen Datensatzversion resultiert und damit ohne Änderungen im SAP HCM bleibt.

Zum Jahreswechsel 2023/2024 erhält die Ausnahmevereinbarung im A1-Verfahren eine neue Datensatzversion, die fachlich und mit Bezug zu SAP HCM hier erläutert werden soll.

Wie auch in den letzten Jahren, werden wir Sie auch in diesem Jahr wieder über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im SAP® HCM informieren.
In diesem Blogartikel gehen wir auf die Änderungen und Neuerungen in der Sozialversicherung ein.

Am 11.09.2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 vorgelegt.
Mit dieser Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) angepasst. Letztere betrug im Jahr 2022 für die alten Länder 3,93 Prozent und für Deutschland insgesamt 4,13 Prozent.
Zu beachten ist, dass die Verordnung noch von der Bundesregierung beschlossen werden muss und anschließend noch eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist!

Zum 01.07.2023 traten die Neuerungen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) in Kraft. Dieser Artikel enthält Fallbeispiele für den Andruck des PV-Prozentsatzes auf dem Entgeltnachweis.