Mit der Aktivrente 2026 schafft der Gesetzgeber einen starken Anreiz, über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten: Bis zu 2.000 € monatlich können steuerfrei bleiben – doch für HR und Payroll bringt die Regelung neue Anforderungen in der Lohnabrechnung mit sich. Unternehmen müssen insbesondere das Monatsprinzip, die korrekte Anwendung im Lohnsteuerabzug sowie die weiterhin bestehende Sozialversicherungspflicht sauber berücksichtigen, um Fehler und Nacharbeiten zu vermeiden.

Ab Januar 2026 können Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze überschritten haben, bis zu 2.000 € ihres Arbeitslohns steuerfrei behalten – ein attraktiver Anreiz, länger im Beruf zu bleiben. Für Arbeitgeber, HR und Payroll bedeutet das neue Anforderungen in der Lohnabrechnung, insbesondere bei der technischen Umsetzung in SAP HCM und der korrekten Berücksichtigung im ELStAM-Abzugsverfahren. Unser Beitrag zeigt, was Sie jetzt wissen und bei der Abrechnung 2026 beachten müssen.

Wie auch in den letzten Jahren werden wir Sie auch in diesem Jahr wieder über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im SAP® HCM informieren.
In diesem Blogbeitrag gehen wir auf die Änderungen und Neuerungen in der Steuer ein.

Ab 2026 sollen Überstundenzuschläge steuerfrei werden, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Der Zuschlag ist auf 25 % des Grundlohns begrenzt, während der Grundlohn für Überstunden weiterhin steuer- und abgabenpflichtig bleibt. Besonders spannend wird es für Teilzeitkräfte: Bereits seit 2024 greifen neue Zuschlagspflichten ab der ersten Überstunde – eine Entscheidung, die für viele Unternehmen neue Herausforderungen mit sich bringt.

Am 29.08.2025 wurden das neue Vordruckformular sowie anstehende Änderungen bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Welche Änderungen anstehen, haben wir in folgendem Blogartikel für Sie zusammengefasst.

Mit der Aufnahme der Daten zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in das ELStAM-Verfahren sollen die bisher notwendigen Papierbescheinigungen im Prozess zur Erlangung eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses und der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale bei der Lohnsteuerberechnung entfallen. In diesem ersten Teil der zweiteiligen Blog-Reihe wollen wir auf die fachlichen Grundlagen und den groben Aufbau des neuen Datenaustauschs eingehen.

Mit der Aufnahme der Daten zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in das ELStAM-Verfahren sollen die bisher notwendigen Papierbescheinigungen im Prozess zur Erlangung eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses und der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale bei der Lohnsteuerberechnung entfallen. Nachdem wir im ersten Teil dieser Blog-Reihe bereits auf die fachlichen Hintergründe und den grundlegenden Ablauf des Verfahrens eingegangen sind, wird in diesem Artikel insbesondere die Umsetzung des ELStAM-PKV in SAP HCM betrachtet.

Zum 11. November 2025 um 18:00 Uhr führt die Finanzverwaltung eine Schnittstellenänderung im ELStAM-Verfahren durch. Grund ist die Aufnahme der PKV-Daten.

Nach dem Wegfall der Fünftelregelung für mehrjährige Bezüge werden diese zukünftig wie sonstige Bezüge versteuert. Die Steuern für eine Abfindung und einen sonstigen Bezug fallen dennoch unterschiedlich aus. Die Hintergründe werden in diesem Blogartikel näher betrachtet.

In diesem Beitrag erfahren Sie, warum Umsatzsteuer bei der Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung erhoben wird – und wie sie berechnet wird. Wir beleuchten dabei die Berechnung der Umsatzsteuer auf Basis der 1%-Regelung sowie auf Basis der Fahrtenbuchregelung, erläutern anhand praxisnaher Beispiele die jeweiligen Berechnungsansätze und zeigen, welche steuerlichen Auswirkungen Ihre Wahl haben kann.