Das ArbG Köln hat in zwei Fällen entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems einen Zuschlag von 50% zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb mit einem Zuschlag von 15% vergütet wird, wirksam ist.

Die Kläger zweier Verfahren hielten diese Unterscheidung für unzulässig und beriefen sich hierzu auf eine Entscheidung des BAG vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17), die sich mit einer ähnlichen Regelung in der Textilindustrie befasste.

Weitere Informationen finden Sie hier: