Das ArbG Köln hat in zwei Fällen entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems einen Zuschlag von 50% zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb mit einem Zuschlag von 15% vergütet wird, wirksam ist.
Die Kläger zweier Verfahren hielten diese Unterscheidung für unzulässig und beriefen sich hierzu auf eine Entscheidung des BAG vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17), die sich mit einer ähnlichen Regelung in der Textilindustrie befasste.
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