Urlaubsansprüche entstehen auch in dem Zeitraum, in dem ein Belegschaftsmitglied in Elternzeit ist. Das folgt aus § 17 Abs. 1 BEEG, der die Kürzungsbefugnis der Arbeitgeberseite begründet, also das Entstehen des Urlaubsanspruchs voraussetzt.
Fraglich ist, ob das Kürzungsrecht in § 17 Abs. 1 BEEG einen Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG über die Gewährung von bezahltem Jahresurlaub darstellt.

Das ArbG Gießen hat auf die Klage eines Leiharbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Zahlung von Equal Pay entschieden, dass durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche in Verbindung mit dem Branchenzuschlagstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in zulässiger Weise vom Grundsatz des Equal Pay abgewichen wird.

§ 6 Ziff. 2 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie schließt eine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten aus, sofern keine entsprechende betriebliche Regelung existiert.