Dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 zur Corona-Prämie zufolge, kann dem Arbeitnehmer ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss oder Sachbezug von bis zu 1.500€ gewährt werden.
Die Auszahlung des Freibetrags erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und muss im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 veranlasst werden.
Die Organisation von Pausenzeiten ist ein sehr aktuelles Thema, weil in Zeiten „sozialer Distanz“ die Betriebsparteien neue und differenzierte Regelungen treffen müssen. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Vergütungspflicht von Pausenzeiten in einem Atommülllager unter Tage; die Bedeutung dieses Urteils reicht über das Bergrecht weit hinaus.
Zur weiteren Abmilderung der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise einigte sich der Koalitionsausschuss am 22. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KUG). Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine generelle, sondern eine von der Dauer der Kurzarbeit und der Höhe des Arbeitsausfalls abhängige Erhöhung, welche zudem bis zum 31.12.2020 begrenzt ist.
Aufgrund vieler Anfragen von Newsletter-Abonnenten, möchten wir unsere Gedanken zu einer möglichen Abbildung der Abrechnung einer Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz im SAP HCM teilen und auf die damit verbundenen Probleme hinweisen.
Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13.03.2020, bringt Zugangserleichterungen und SV-Entlastungen für die Kurzarbeit, welche von der Bundesregierung per Verordnung erlassen werden können, was rückwirkend zum 01.03.2020 erfolgen soll.
Die Deutsche Anwaltsauskunft informiert darüber, was eine Quarantäne als Vorsichtsmaßnahme vor der weiteren Verbreitung des Corona-Virus rechtlich für die Betroffenen bedeutet.
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