Wenn im B2A-Manager Dokumente mit dem Status „wartet“ stehen, so stehen diese in Quarantäne und die Eingangsmeldungen können noch nicht verarbeitet werden. Im folgenden Beitrag erhalten Sie eine Anleitung zur Bearbeitung von Quarantäne-Meldungen:
In der aktuellen Situation um Covid-19 haben viele Firmen die Anforderung Daten zur Gesundheits- und Impfüberwachung der Mitarbeiter im System zu verwalten. SAP bietet in SuccessFactors eine Best-Practice Lösung dazu an. Diese kann im Upgrade-Center unter der Bezeichnung „Best Practices für die Gesundheits- und Impfüberwachung“ aktiviert werden.
Durch die momentane Corona-Situation sind Arbeitgeber und Beschäftigte dazu verpflichtet, bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitzuführen. Arbeitgeber müssen dabei kontrollieren, ob ihre Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
Diese Dokumentation kann beispielsweise im SAP HCM System in einem eigenen Personalinfotypen erfolgen. Der Vorteil daran ist u.a., dass sich über die SAP Berechtigungen einfach steuern lässt, wer auf die erfassten Daten Zugriff hat. Die Erfassung selbst kann über eine Fiori App erfolgen, sodass die Dokumentation direkt bei der betrieblichen Zugangskontrolle erfolgen kann. Wir haben für dieses Szenario eine eigene App entwickelt, die wir im Folgenden vorstellen wollen.
Spätestens ab dem 01.11.2021 erhalten Personen ohne für sie empfohlenen, vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 bei Tätigkeitsverbot oder Quarantäne keine Entschädigungsleistung gemäß Infektionsschutzgesetz mehr. Uns wurde dazu die Frage gestellt, wie man mit diesem Sachverhalt im SAP HCM umgehen kann, was wir im Folgenden skizzieren wollen.
Da das Infektionsgeschehen auch im zweiten Jahr der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Deutschland nicht abebbt, sind am 20.04. einige Änderungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Die Laufzeit wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert, es gilt eine Testpflicht für Betriebe – muss für die Zeit der Corona-Testung dem Mitarbeiter auch das Entgelt fortgezahlt werden?
Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 eine Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die Unternehmen bis zunächst zum 15.03.2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, soweit die Tätigkeit es zulässt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Die steuerbefreite Corona-Sonderzahlung, welche zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber ausgezahlt werden kann, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 bis Ende Juni 2021 verlängert. Welche Änderungen sich im SAP System ergeben, können Sie im folgenden Artikel nachlesen.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen wie Sie die 1.500,00 Euro Corona Prämie als Gutschein auszahlen können entweder Steuerfrei oder Steuer und Beitragspflichtig, sofern Sie die Corona Prämie schon voll ausgeschöpft haben.
Bis zum 31.12.2020 können Arbeitgebern ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Sonderzahlung (Zuschüsse / Sachbezüge) in Höhe von 1500,00 € zukommen lassen.
Um auch Mitarbeitern, deren Dezemberabrechnung erst Anfang Januar abgewickelt wird, fristgerecht die Sonderzahlung zukommen zu lassen, kann ein sogenannter unqualifizierter Abschlag (separater Zahllauf) im Dezember erfolgen.
Dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 zur Corona-Prämie zufolge, kann dem Arbeitnehmer ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss oder Sachbezug von bis zu 1.500€ gewährt werden.
Die Auszahlung des Freibetrags erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und muss im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 veranlasst werden.