Zum 01.01.2022 wird die Sachbezugsfreigrenze, oftmals auch 44-Euro-Freigrenze genannt, von 44 auf 50 Euro angehoben. Natürlich auch im SAP HCM.
Das Verfahren der Versicherungsnummernabfrage im Rahmen der DEÜV führt aus unserer Sicht eher ein „Schattendasein“. Wir wollen es hier vorstellen, zumal es im Jahreswechsel 2021/2022 eine neue Datensatzversion 02 erhält.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) wird digital, auch in SAP HCM: in diesem ersten Teil der mehrteiligen Blog-Reihe informieren wir über Grundlagen und zeitliche Planung der Umstellung auf die sogenannte „eAU“.
Durch den neuen Report RP_PC_WTI_REPORTER “Lohnarteninformationen” zum Auslesen von Lohnarten-Customizing lassen sich die Eigenschaften von Lohnarten aus mehreren unterschiedlichen Tabellen überprüfen und vergleichen. Wie der Report aufgebaut ist, zeigen wir in folgendem Blogartikel.
Gemäß EpiLage-Fortgeltungsgesetz vom März 2021 ist der Verdienstausfall (erneut) mittels einer pauschalierten anstatt einer tatsächlichen Nettoentgeltdifferenz zu berechnen. Die entsprechende Umsetzung im SAP HCM wird hier erläutert.
Für die Entgeltabrechnung werden für Neben- oder Vergleichsrechnungen zunehmend die sogenannten Fiktivläufe notwendig. Da man sich die Ergebnisse dieser Fiktivläufe bisher lediglich in der Ergebnistabelle RT anschauen kann, haben wir zur Abhilfe eine Funktion für ein Entgeltnachweis-Protokoll implementiert.
Bis 2020 konnte das Vorjahr im SAP HCM steuerlich bis zur Periode 11 (November) technisch noch einmal „geöffnet“ werden. Im Jahreswechsel 2021/2021 wurde diese Öffnung des Steuerjahres aufgrund der Änderung in der Lohnsteueranmeldung dann auf bis lediglich Periode 02 (Februar) begrenzt.
Durch die Problematik der Ausweisung der SV-Beiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 hat SAP nun wieder eine „eingeschränkte Öffnung des Steuerjahres“ ermöglicht. Wir möchten Ihnen diesen Status Quo hier zeigen.
Hat ein Mitarbeiter eine private Pflegeversicherung in Verbindung mit einer gesetzlichen Krankenversicherung, dann kommt es bei Kurzarbeit zu einem Fehler. Dabei muss der Mitarbeiter zu 100% in Kurzarbeit sein.
In diesem Fall werden Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung abgeführt, was nicht korrekt ist. Die Abführung darf nicht erfolgen, da der Arbeitgeber diese Beiträge von der BfA erstattet bekommt.
In der Pflegeversicherung wird der allein vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragszuschlag für Kinderlose zum 01.01.2022 auf 0,35% angehoben.
Im Jahreswechsel 2020/2021 wurde für die Abrechnung von Kurzarbeit die 100% Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form bis zum 30.06.2021 verlängert. Nun erfolgt eine weitere Verlängerung bis zum 30.09.2021.