Nach einem Update des Reports RPCKUGDC „(S)KuG pauschaliertes Netto ermitteln ab 2016“ können die KuG-Tabellen im SAP HCM nun bzgl. Leistungssatz und Steuerfaktor vollständig und flexibel angezeigt werden.

Im Rahmen der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV) vom 25.03.2020 ist die vollständige SV-Erstattung bei Kurzarbeit für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 möglich. Die Berechnung der zu erstattenden SV-Beiträge erfolgt im SAP HCM bereits automatisch. Mit Korrekturhinweis 2919037 wird die pauschalierte SV-Erstattung nun auch in der Funktion DKUG (KUGM) protokolliert.

Zur weiteren Abmilderung der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise einigte sich der Koalitionsausschuss am 22. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KUG). Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine generelle, sondern eine von der Dauer der Kurzarbeit und der Höhe des Arbeitsausfalls abhängige Erhöhung, welche zudem bis zum 31.12.2020 begrenzt ist.

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz sollen Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld in den Monaten März bis Dezember 2020 analog dem Sozialversicherungsrecht steuerfrei bleiben können.

Mit dem Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) ändert sich von Mai bis Dezember 2020 auch die Berücksichtigung einer während Kurzarbeit aufgenommenen Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld.

Wie richtet man Kurzarbeit in SAP HCM ein und welche Möglichkeiten habe ich die Berechnung im Abrechnungsprotokoll nachzuvollziehen?

In unserem Artikel erhalten Sie einen Überblick, was zu tun ist, um Kurzarbeit für die deutsche Personalabrechnung zu implementieren. Außerdem gibt er einen Überblick an welcher Stelle im Abrechnungsprotokoll Sie nachvollziehen können, wie die Berechnung der Kurzarbeit erfolgt ist.

Sowohl Unternehmen als auch Beschäftigte sollen in der aktuellen Krisensituation entlastet und unterstützt werden. So kündigte das Bundesfinanzministerium u.a. an, dass Sonderzahlungen in der Krise in 2020 steuer- und sv-frei verbleiben sollen. Dies sollte per Ankündigung auch den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (KUG-Zuschuss) betreffen, was per BMF-Schreiben vom 09.04.2020 jedoch ausgeschlossen wurde.

Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13.03.2020, bringt Zugangserleichterungen und SV-Entlastungen für die Kurzarbeit, welche von der Bundesregierung per Verordnung erlassen werden können, was rückwirkend zum 01.03.2020 erfolgen soll.