Auch nach dem Jahreswechsel 2021/2022 kommt es in der Kurzarbeit in 2022 zu weiteren Änderungen, natürlich auch mit Auswirkung auf SAP HCM.
Wie auch in den letzten Jahren, werden wir Sie auch in diesem Jahr wieder über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im SAP® HCM informieren. Im zweiten der vierteiligen Blogartikel-Reihe gehen wir auf die Änderungen und Neuerungen in der Sozialversicherung ein.
Wie auch in den letzten Jahren werden wir Sie wieder über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im SAP® HCM informieren. Dieser Artikel umfasst die Rechengrößen für 2022.
Zum 01.01.2022 wird die Sachbezugsfreigrenze, oftmals auch 44-Euro-Freigrenze genannt, von 44 auf 50 Euro angehoben. Natürlich auch im SAP HCM.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) wird digital, auch in SAP HCM: in diesem ersten Teil der mehrteiligen Blog-Reihe informieren wir über Grundlagen und zeitliche Planung der Umstellung auf die sogenannte „eAU“.
Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde die vollständige SV-Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit erneut verlängert.
Gemäß EpiLage-Fortgeltungsgesetz vom März 2021 ist der Verdienstausfall (erneut) mittels einer pauschalierten anstatt einer tatsächlichen Nettoentgeltdifferenz zu berechnen. Die entsprechende Umsetzung im SAP HCM wird hier erläutert.
In der Pflegeversicherung wird der allein vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragszuschlag für Kinderlose zum 01.01.2022 auf 0,35% angehoben.
Im Jahreswechsel 2020/2021 wurde für die Abrechnung von Kurzarbeit die 100% Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form bis zum 30.06.2021 verlängert. Nun erfolgt eine weitere Verlängerung bis zum 30.09.2021.
Das LArbG Hannover hatte über die Berufung gegen ein Teilurteil des Arbeitsgerichts Emden zu entscheiden. Der klagende Arbeitnehmer machte Überstundenvergütung für einen Zeitraum von 1,5 Jahren auf Basis von der Beklagten erstellter technischer Zeitaufzeichnungen geltend. Ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren, war zwischen den Parteien streitig.