Vor dem Hintergrund stark steigender Preise für Energie hat sich der Koalitionsausschuss am 23.02.2022 auf zehn Entlastungsschritte verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden. Die Schritte mit Auswirkung auf die SAP HCM Payroll sollen hier dargestellt werden.
Auch nach dem Jahreswechsel 2021/2022 kommt es in der Kurzarbeit in 2022 zu weiteren Änderungen, natürlich auch mit Auswirkung auf SAP HCM.
Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen, so das Bundesarbeitsgericht.
Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde die vollständige SV-Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit erneut verlängert.
Hat ein Mitarbeiter eine private Pflegeversicherung in Verbindung mit einer gesetzlichen Krankenversicherung, dann kommt es bei Kurzarbeit zu einem Fehler. Dabei muss der Mitarbeiter zu 100% in Kurzarbeit sein.
In diesem Fall werden Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung abgeführt, was nicht korrekt ist. Die Abführung darf nicht erfolgen, da der Arbeitgeber diese Beiträge von der BfA erstattet bekommt.
Im Jahreswechsel 2020/2021 wurde für die Abrechnung von Kurzarbeit die 100% Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form bis zum 30.06.2021 verlängert. Nun erfolgt eine weitere Verlängerung bis zum 30.09.2021.
Ende Dezember 2020 hat die Bundesagentur für Arbeit ein überarbeitetes Formular für die Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld (Kug 108) veröffentlicht. Hinzugekommen ist das Feld zur Angabe von Personalveränderungen. SAP liefert hierfür eine überarbeitete Version des Formulars HR_DE_KUG_LISTE aus. Weitere Informationen erhalten Sie im folgenden Blogartikel.
Auch im letzten Quartal des Jahres 2020 kommt es noch einmal zu einigen Beschlüssen, welche das Kurzarbeitergeld betreffen. Angesichts der aktuellen Lage wird es nach Einschätzung der Bundesregierung „noch bis in das Jahr 2022 andauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wieder erreicht wird.“ (10.09.2020, Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie) Daher werden die Sonderregelungen für Kurzarbeit auf 2021 ausgeweitet. Die genauen Änderungen finden Sie im folgenden Blogartikel.
Gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter zahlen während der Kurzarbeit nur 80% der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber trägt diese für diesen Zeitraum alleine und bekommt sie durch die Neuregelung in voller Höhe erstattet.