Mit Hinweis 2907742 „Quarantäne und Betreuung Kind gemäß IfSG: Maschinelle Bestimmung der Verdienstausfallentschädigung“ hat SAP nun den zweiten Teil der Lösung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgeliefert.

Vor zwei Jahren trat die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, personenbezogene Daten nur auf Basis der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.

Aus Gesprächen mit unseren Kunden haben wir erfahren, dass bisher nicht alle die Anforderungen umgesetzt haben. Dies hat diverse Gründe, oft war die Abwicklung anderer Projekte wichtiger und dieses Thema wurde und wird verschoben.

Allerdings können Verstöße gegen die EU-DSGVO teuer werden. So wurden in Deutschland bereits zwei größere Fälle bekannt, wo empfindliche Geldstrafen in Millionenhöhe verhängt worden sind.

Wir raten daher dringend allen unseren Kunden, mit der Umsetzung der Anforderungen der EU-DSGVO zu starten. In diesem Post wollen wir Ihnen einen einfachen und kostengünstigen Einstieg in die Thematik vorstellen, der nur geringe finanzielle und personelle Ressourcen verbraucht.

Die Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist auch untertägig/stundenweise zulässig, wofür SAP die separate Abwesenheitsart 0562 „Betr. Kind IfSG untertäg.“ ausliefert. Bei arbeits- und kalendertäglicher Kürzung des Entgelts bzw. Teilmonatsberechnung ist ggf. Ihre Aliquotierung zu erweitern.

Um Eltern in der Corona-Pandemie noch besser zu unterstützen, wird die Entgeltfortzahlung bzw. Entschädigung bei Kinderbetreuung nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz) auf bis zu 20 Wochen verlängert.

Im Rahmen der Customer Connection setzt die SAP Verbesserungsideen von Kunden um.  Welche Ideen umgesetzt werden, hängt davon ab, wie andere Kunden diese Ideen bewerten und wie aufwändig die Implementierung ist. In diesem Blogartikel wollen wir Ihnen eine Übersicht über die Weiterentwicklungen in der Entgeltabrechnung sowie Zeitwirtschaft geben.

Zunehmend erfolgt die Zeitbuchung der Arbeitnehmer nicht mehr nur mit herkömmlichen Arbeitszeiterfassungssystemen, sondern auch mittels Fingerprint. Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Arbeitszeiterfassung mittels Fingerprint ohne Einwilligung der betroffenen Person unzulässig ist.

Im Rahmen der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV) vom 25.03.2020 ist die vollständige SV-Erstattung bei Kurzarbeit für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 möglich. Die Berechnung der zu erstattenden SV-Beiträge erfolgt im SAP HCM bereits automatisch. Mit Korrekturhinweis 2919037 wird die pauschalierte SV-Erstattung nun auch in der Funktion DKUG (KUGM) protokolliert.

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz sollen Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld in den Monaten März bis Dezember 2020 analog dem Sozialversicherungsrecht steuerfrei bleiben können.

Was sind personenbezogene Daten in SAP® HCM im Sinne der DSGVO? Bei der Umsetzung eines DSGVO-konformen Löschkonzeptes in SAP® HCM stellt sich gleich zu Beginn die Frage nach den zu löschenden Daten. Welche Daten sind überhaupt relevant und wie und wo finde ich diese? Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen diese Fragen beantworten.

Mit dem Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) ändert sich von Mai bis Dezember 2020 auch die Berücksichtigung einer während Kurzarbeit aufgenommenen Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld.