Mit dem Report RPUAUD00 der SAP können Sie nachvollziehen, welcher Benutzer welche Änderungen an den Stammdaten von Personalnummern vorgenommen hat. Dies ist vorteilhaft, wenn zum Beispiel fehlerhafte Daten eingespielt wurden, falsche Daten versehentlich gelöscht wurden oder auf den ersten Blick nicht nachvollziehbare Stammdaten auftreten. An sich ein sehr praktischer Report – jedoch hat er unserer Meinung nach einige Schwachstellen für die Anwender. Diese Schwachstellen wollen wir Ihnen im folgenden Blog – Beitrag verdeutlichen.

Wenn in der Detailplanung die Einstufung eines Mitarbeiters geändert werden soll (z.B. Tarifgruppenänderungen), dann gibt es für die Lohnartbewertung und -bestimmung drei Optionen. 

Die Auswirkungen dieser Optionen werden Ihnen im Folgenden kurz erläutert.

Im Oktober 2018 urteilte das Bundesarbeitsgericht über die Vergütung von Reisezeiten (Urt. v. 17.10.2018 – 5 AZR 553/17). Der seinerzeitigen Pressemitteilung folgte kürzlich die Urteilsbegründung des BAG, aus der sich Konsequenzen für die betriebliche Praxis ergeben.
Gehört Reisezeit zur arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht, ist diese mit der für die eigentlichen Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung hierfür eingreift.
Ergeben sich durch das Urteil Änderungen in Ihrem SAP-HCM? Wir unterstützen Sie gerne bei der fachlich-juristischen Einordnung der Reisezeiten Ihrer Mitarbeiter und der exakten Abbildung Ihrer Anforderungen im SAP-System.

Mit der Anzeige der Abrechnungsergebnisse (Report RPCLSTRD; TA: PC_PAYRSULT) besteht im SAP HCM die Möglichkeit, Abrechnungsergebnisse für jede produktiv abgerechnete Für-Periode vollständig einsehen zu können. Da in diesem sogenannten Abrechnungscluster jedoch viele unterschiedliche Tabellen enthalten sind, kann man schon einmal den Überblick verlieren. Was in den einzelnen Tabellen enthalten ist, und wofür sie abgelegt werden, wollen wir im folgenden Blog-Artikel einmal anschaulich darstellen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Grundsatzentscheidung vom 19.12.2018 seine Rechtsprechung zum Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte geändert.
Teilzeitbeschäftigte können bereits bei Überschreitung Ihrer reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben.
Was bedeutet dies juristisch und in der Folge für Ihre SAP-Zeitauswertung?

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich mit der Frage, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung besteht.
Der Arbeitnehmer hat entgegen bisheriger Rechtsprechung keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen.

Der EuGH hat entschieden, dass bei der Festsetzung der Dauer des Jahresurlaubs die Zeit, in der sich der Arbeitnehmer im Elternurlaub befunden hat, nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung berücksichtigt werden muss.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen.

Die dritte Fassung des Gesetzesentwurfs mit der Bezeichnung „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ hat am 13.06.2018 den zustimmenden Beschluss im Kabinett gefunden. Der Entwurf wird folglich demnächst in den Bundesrat eingebracht. Sollte die vierte Große Koalition bis dahin halten, kann davon ausgegangen werden, dass der Entwurf im Herbst 2018 Gesetz wird.
Im Mittelpunkt des Gesetzesentwurfs steht die „Brückenteilzeit“; es finden sich darüber hinaus auch Änderungen zur Regelung der „Arbeit auf Abruf“ gemäß § 12 TzBfG.

Der EuGH hat entschieden, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während der er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, als Arbeitszeit anzusehen ist. Die Auswirkungen für die Praxis sind erheblich.